Tierschutz im deutschen Grundgesetz
Nach jahrzehntelangem Ringen wurde am 17. Mai 2002 im
Deutschen Bundestag beschlossen, auch die Tiere im Grundgesetz zu
berücksichtigen. Am 21. Juni stimmte dem auch der Bundesrat mit
Zweidrittelmehrheit zu.
In allen Abstimmungen davor scheiterte dieses Anliegen an den
christlichen Parteien CDU/CSU, welche eine solche Änderung
praktisch geschlossen ablehnten. Nun kurz vor den Wahlen
änderten sie ihre Meinung, nachdem Umfrageergebnisse aufzeigten,
dass 79% der Deutschen für die Aufnahme des Tierschutzes ins
Grundgesetz sind.
Der geänderte Grundgesetzartikel 20a heisst nun: «Der
Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im
Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Massgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung.»
Was ändert sich durch diese drei hinzugefügten Worte?
Bisher hatten alle Dinge, die im Grundgesetz verankert wurden,
Vorrang vor dem Tierschutz. Deshalb war eine Abwägung zwischen
Wissenschaft (Tierversuchen) und Tierschutz oder zwischen Religion
(Schächten) und Tierschutz gar nicht möglich. Nun
können auch die Belange der Tiere in die Rechtsprechung
einfliessen.
Zwangsläufig ändern muss sich deshalb aber nichts. Ob die
Nutztiere je etwas davon merken werden, wird die Zukunft weisen.
Jedoch ist die Ausgangslage der Tierschützer vor Gericht nun um
einiges besser.
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